OLG Dresden - Beschluss vom 11.12.2002
10 UF 676/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; SGB III § 141 § 159 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1206
NJ 2003, 209
NJW-RR 2003, 512
OLGReport-Dresden 2003, 162
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 26.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 0015/02

Zu den Voraussetzungen für eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und zur Frage der Anrechnung des Verdienstes aus Nebeneinkünften

OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 10 UF 676/02

DRsp Nr. 2003/831

Zu den Voraussetzungen für eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und zur Frage der Anrechnung des Verdienstes aus Nebeneinkünften

»1. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners verpflichtet zur Aufnahme einer Nebentätigkeit auch dann, wenn die Aufnahme einer mit Unterhaltsgeld geförderten Maßnahme der Fortbildung oder Umschulung auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist. 2. Bei der Anrechnung des fiktiven Erwerbseinkommens aus einer solchen Nebentätigkeit sind die Vorschriften der §§ 141, 159 SGB III zu beachten. 3. Zu den Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit neben einer Umschulung.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; SGB III § 141 § 159 ;

Gründe: