AG Dippoldiswalde, vom 26.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 0015/02
Zu den Voraussetzungen für eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und zur Frage der Anrechnung des Verdienstes aus Nebeneinkünften
OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 10 UF 676/02
DRsp Nr. 2003/831
Zu den Voraussetzungen für eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und zur Frage der Anrechnung des Verdienstes aus Nebeneinkünften
»1. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners verpflichtet zur Aufnahme einer Nebentätigkeit auch dann, wenn die Aufnahme einer mit Unterhaltsgeld geförderten Maßnahme der Fortbildung oder Umschulung auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist.2. Bei der Anrechnung des fiktiven Erwerbseinkommens aus einer solchen Nebentätigkeit sind die Vorschriften der §§ 141, 159SGB III zu beachten.3. Zu den Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit neben einer Umschulung.«