Zu den Voraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 24 Abs. 3 FGG
OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 7 UF 207/00
DRsp Nr. 2002/6013
Zu den Voraussetzungen für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 24 Abs. 3FGG
1. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 24 Abs. 3FGG vor Rechtskraft (hier: einer Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts) ist, dass konkrete Maßnahmen seitens des Sorgerechtsinhabers drohen, die für das Wohl des Kindes abträglich sind, so dass deswegen eine abschließende Entscheidung nicht abgewartet werden kann.2. Es reicht nicht aus, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung darauf gestützt wird, die vom Familiengericht getroffenen Entscheidung sei fehlerhaft.