OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.08.2001
9 UF 28/01
Normen:
ZPO § 621 e ; BGB § 1684 Abs. 1 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 94 Abs. 2 § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 414
MDR 2001, 1355
NJW-RR 2002, 294
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 262/00

Zu den Voraussetzungen von Einschränkungen oder Ausschluß des Umgangsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 9 UF 28/01

DRsp Nr. 2002/1320

Zu den Voraussetzungen von Einschränkungen oder Ausschluß des Umgangsrechts

Der Umgang hat grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sogenannten "neutralen Orten" stattzufinden. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dass ein Elternteil auf Grund erkennbar fortbestehender persönlicher Spannungen Umgangskontakte des Kindes möglichst weitreichend einschränken will, rechtfertigt nicht einen Ausschluß oder eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechtes.

Normenkette:

ZPO § 621 e ; BGB § 1684 Abs. 1 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 94 Abs. 2 § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter C L, geboren am.

Die Parteien sind miteinander verheiratet, das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Cottbus anhängig. Die elterliche Sorge für die vorgenannte Tochter C steht ihnen gemeinsam zu.