I. Das Amtsgericht hat gemäß § 1361 b BGB der Antragstellerin die Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zusammen mit der gemeinsamen Tochter der Parteien zugewiesen, im Wesentlichen aus Gründen des Kindeswohls.
Bei der Ehewohnung handelt es sich um ein im alleinigen Eigentum des Antragsgegners stehendes Haus, das dieser auf einem Grundstück errichtet hat, das ihm sein Vater zu diesem Zweck geschenkt hatte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der befristeten Beschwerde.
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