OLG Köln - Beschluss vom 01.08.2008
4 UF 74/08
Normen:
BGB § 1361b ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 973
OLGReport-Köln 2009, 170
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 1/08

Zu den Voraussetzungen zur Zuweisung der Ehewohnung; Kindeswohlgesichtspunkte

OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2008 - Aktenzeichen 4 UF 74/08

DRsp Nr. 2008/20257

Zu den Voraussetzungen zur Zuweisung der Ehewohnung; Kindeswohlgesichtspunkte

»Die Frage, wem nach § 1361 b BGB die Ehewohnung zuzuweisen ist, ist nach einer umfassenden Billigkeitsabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören nicht nur die Verletzung bzw. Bedrohung des einen Ehegatten durch den anderen, sondern auch eine eventuelle Provokation und auch Eigentumsrechte. Allerdings trifft das Gesetz insoweit eine Grundentscheidung, indem in § 1361 b Abs. 2 BGB normiert ist, dass die Wohnung i. d. R. dem verletzten oder bedrohten Ehegatten zur alleinigen Benutzung zu überlassen ist. Hinzu kommen können auch Erwägungen zum Kindeswohl.«

Normenkette:

BGB § 1361b ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gemäß § 1361 b BGB der Antragstellerin die Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zusammen mit der gemeinsamen Tochter der Parteien zugewiesen, im Wesentlichen aus Gründen des Kindeswohls.

Bei der Ehewohnung handelt es sich um ein im alleinigen Eigentum des Antragsgegners stehendes Haus, das dieser auf einem Grundstück errichtet hat, das ihm sein Vater zu diesem Zweck geschenkt hatte.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der befristeten Beschwerde.