BayObLG - Beschluß vom 28.10.1996
1Z BR 223/96
Normen:
BGB § 1666, § 1666a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 23
FamRZ 1997, 387
FuR 1997, 56
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1371/96
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 X 39/96

BayObLG - Beschluß vom 28.10.1996 (1Z BR 223/96) - DRsp Nr. 1997/140

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 223/96

DRsp Nr. 1997/140

»Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vorläufige Anordnung zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als dringlich angesehen werden kann, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter unter einer psychischen Erkrankung leidet.«

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist die alleinerziehende Mutter des 1987 nichtehelich geborenen Kindes. Um die Besuchsmöglichkeiten für den Vater, den Beteiligten zu 2, zu verbessern, zog sie mit dem Kind 1994 nach... um. Das Kind besuchte dort die 1. Klasse der Grundschule. 1995 bezog die Mutter mit dem Kind ein Reihenhaus in..., im März 1996 ist sie nach... umgezogen.

Die Mutter bezeichnet sich selbst, aber auch das Kind als "elektrosensibel". Dabei handle es sich um eine Art Allergie. An bestimmten Tagen sei es, vor allem nachts, in der Wohnung nicht mehr auszuhalten. Aus diesem Grunde hat die Mutter ab Herbst 1995 mehrfach mit dem Kind in ihrem Auto im Freien übernachtet. Dreimal, erstmals in der Nacht vom 15. auf den 16.10.1995, wurde sie hierbei von der Polizei angetroffen. Sie hinterließ bei den Polizeibeamten einen verwirrten Eindruck. In zwei Fällen befanden sich im Auto auch Silberfolien und Spiegel zur Abwehr von Strahlen.