OLG Koblenz - Beschluß vom 01.02.1989
5 W 70/89
Normen:
BGB § 1610, § 1360a; ZPO § 114 (Anlage 1);
Fundstellen:
AnwBl 1990, 528
FamRZ 1989, 644

OLG Koblenz - Beschluß vom 01.02.1989 (5 W 70/89) - DRsp Nr. 1996/23087

OLG Koblenz, Beschluß vom 01.02.1989 - Aktenzeichen 5 W 70/89

DRsp Nr. 1996/23087

Zu der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1610 BGB kann auch die Verpflichtung gehören, für einen lebenswichtigen Prozeß des minderjährigen Kindes einen Prozeßkostenvorschuß aufzubringen. Wie sich aus §§ 1603, 1360a Abs. 4 BGB ergibt, ist diese Verpflichtung eingeschränkt zum einen durch die Leistungsfähigkeit des verpflichteten, zum andern dadurch, daß die Vorschußpflicht der Billigkeit entsprechen muß. Kann dem Unterhaltsverpflichteten noch nicht einmal die ratenweise Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zugemutet werden, können gegen den Unterhaltsberechtigten, der Prozeßkostenhilfe beantragt, keine Raten festgesetzt werden. Auf die streitige Frage, ob ein nur ratenweise durchzusetzender Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß im Verfahren der Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigen ist, kommt es dann nicht mehr an.

Normenkette:

BGB § 1610, § ;