OLG Naumburg - Beschluss vom 22.02.2001
14 WF 189/00
Normen:
ZPO § 575 § 648 Abs. 1 § 649 Abs. 3 § 652 § 654 ; KindUG Art. 5 § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1464

Zu Inhalt und Umfang der Rechtsmittelbelehrung im vereinfachten Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 14 WF 189/00

DRsp Nr. 2002/6269

Zu Inhalt und Umfang der Rechtsmittelbelehrung im vereinfachten Verfahren

1. In einem Beschluss, der nach dem neuen Recht im vereinfachten Verfahren ab Juli 1998 den Unterhalt in einem Prozentsatz der Regelbetragsverordnung festsetzt, ist gemäß § 649 Abs. 3 ZPO darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde nach § 652 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der Klage nach § 654 ZPO verlangt werden kann. Der Hinweis muss konkret sein und wenigstens den Gesetzestext des § 648 Abs. 1 ZPO umfassen und hinsichtlich der Kostenfestsetzung sich darauf erstrecken, dass auch deren Unrichtigkeit angefochten werden kann. 2. Bei der Vorschrift des § 649 Abs. 3 ZPO handelt es sich vom Wortlaut her nicht nur um eine bloße Sollvorschrift, sondern um eine nicht dem Ermessen unterliegende Mussvorschrift. 3. Eine Rechtsmittelbelehrung, die sich in dem lapidaren Hinweis auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde erschöpft, wird den Anforderungen des § 649 Abs. 3 ZPO nicht gerecht. 4. Die Nichteinhaltung der Hinweispflicht hat zwangsläufig zur Folge, dass der angefochtene Beschluss ebenso wie das zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache nach § 575 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

Normenkette:

ZPO § 575 § 648 Abs. 1 § 649 Abs. 3 § 652 § 654 ; KindUG Art. 5 § 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1464