OLG Bamberg vom 19.09.1984
2 WF 173/84
Normen:
BGB § 1580 § 1605 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 610
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 36
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 1

Zug-um-Zug-Erfüllung von Auskunftsansprüchen geschiedener Ehegatten

OLG Bamberg, vom 19.09.1984 - Aktenzeichen 2 WF 173/84

DRsp Nr. 1994/8178

Zug-um-Zug-Erfüllung von Auskunftsansprüchen geschiedener Ehegatten

1. Die Auskunftsansprüche geschiedener Ehegatten nach den §§ 1580, 1605 BGB bestehen zwar wechselseitig; sie sind aber nicht Zug um Zug (§ 322 BGB) zu erfüllen. Ein Gegenseitigkeits- oder Abhängigkeitsverhältnis, wie es das Leistungsverweigerungsrecht des § 320 BGB voraussetzt, besteht zwischen beiden Auskunftspflichten nicht. 2. Auf die gegenseitige Auskunftspflicht gemäß den §§ 1580, 1605 BGB ist § 322 BGB nicht anwendbar. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB aufgrund der Tatsache, daß der andere Teil seine Auskunft (noch) nicht erfüllt hat, besteht ebenfalls nicht.

Normenkette:

BGB § 1580 § 1605 ;

Gründe:

I.

Die Parteien waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aschaffenburg vom 18. August 1982 - F 184/82 -, rechtsgültig seit 1. Oktober 1982, geschieden.