Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Schenkungsteuerbescheid vom 30. August 1982 dem Vater der Kl. wirksam bekanntgegeben wurde.
Die Tante der Kl. (Im Folgenden: Schenkerin) übertrug im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit notariellem Vertrag vom 21. November 1980 (299/1980 der Urkundenrolle des Notars Dr. C. ) ihrem Bruder, dem Vater der Kl., ihre Hof- und Gebäudefläche W. 4 in R. Der Vater der Kl. räumte der Schenkerin ein lebenslängliches Wohnrecht an dem Erdgeschoss des übertragenen Gebäudes ein.
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