BGH - Urteil vom 19.03.1997
XII ZR 277/95
Normen:
BGB § 1580, § 1605 ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1, § 145, § 323 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1580 Nr. 7
EzFamR aktuell 1997, 232
FamRZ 1997, 811
MDR 1997, 746
NJW 1997, 2176
NJWE-FER 1997, 211
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen-Steele,

Zugehörigkeit von Auskunftsansprüchen zum Scheidungsverbund; Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung

BGH, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen XII ZR 277/95

DRsp Nr. 1997/4300

Zugehörigkeit von Auskunftsansprüchen zum Scheidungsverbund; Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung

»Vorbereitende Auskunftsansprüche (§§ 1580, 1605 BGB), die nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden, gehören nicht in den Scheidungsverbund. b) Werden derartige Ansprüche im Scheidungsverbundverfahren erhoben, ist darüber nach Abtrennung (§ 145 ZPO) in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Eine Abweisung als unzulässig allein wegen der nicht dem Gesetz entsprechenden Geltendmachung ist nicht gerechtfertigt. c) Zur Abänderung einer notariellen Unterhaltsvereinbarung.«

Normenkette:

BGB § 1580, § 1605 ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1, § 145, § 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 29. Dezember 1969 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen zwei in den Jahren 1978 und 1980 geborene Kinder hervor.

Am 17. Dezember 1992 schlossen sie einen als "Ehe-, Scheidungsfolgen- und Vermögensauseinandersetzungsvertrag" bezeichneten notariellen Vertrag, in dem es eingangs heißt.