OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.10.2013
2 UF 213/12
Normen:
§§ 1375, 1378 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2014, 82
FamRZ 2014, 942
FuR 2014, 245
NJW 2014, 1311
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 76/11

Zugewinnausgleich hinichtlich einer Abfindung aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 UF 213/12

DRsp Nr. 2013/23563

Zugewinnausgleich hinichtlich einer Abfindung aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Soweit eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgeltes benötigt wird, ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und als Zugewinn auszugleichen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 26.07.2012 (Az.: 2 F 76/11) wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 8.370,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2012 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 3/5 und der Antragsgegner 2/5.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.000,00 € festgesetzt.

5.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 1375, 1378 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob eine an den Antragsgegner im Zusammenhang mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung güterrechtlich auszugleichen ist.