BFH - Urteil vom 29.06.2005
II R 7/01
Normen:
ErbStG (1974) § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2342
BFH/NV 2005, 2121
BFHE 210, 455
BStBl II 2005, 873
DB 2005, 2391
DStRE 2005, 1346
FamRZ 2005, 1903
NJW 2005, 3662
ZEV 2005, 488
Vorinstanzen:
FG München - 4 K 19/98 - 6.12.2000 (EFG 2001, 450),

Zugewinnausgleich im Erbfall - Beendigung des Güterstands der Zugewinngmeinschaft: Berücksichtigung von Schenkungen bei der Berechnung der Nachlasswerts, Ermittlung des steuerfreien Abzugsbetrags

BFH, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen II R 7/01

DRsp Nr. 2005/17741

Zugewinnausgleich im Erbfall - Beendigung des Güterstands der Zugewinngmeinschaft: Berücksichtigung von Schenkungen bei der Berechnung der Nachlasswerts, Ermittlung des steuerfreien Abzugsbetrags

»Im Rahmen der Ermittlung des steuerfreien (fiktiven) Zugewinnausgleichs ist der Nachlass i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG 1974 nicht um die Beträge zu erhöhen, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Vermächtnisnehmerin nach ihrem Ehemann (Erblasser), der am 13. August 1995 verstorben ist. Der Steuerwert des Vermächtnisses beträgt 3 363 918 DM. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Erblasser hatte umfangreiche unentgeltliche Zuwendungen i.S. des § 1375 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemacht.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 27. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 1997 gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 110 850 DM fest. Das FA ging hierbei von folgenden, zwischen den Beteiligten unstreitigen Werten aus:

- Steuerwert des in den Nachlass fallenden Endvermögens,