I.
Die Parteien streiten um einen Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ergänzend gilt Folgendes:
Gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 4. Juni 2007 hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt und geltend macht, dem Kläger stehe ein Zugewinnausgleich nicht zu.
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