OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.12.2016
1 UF 38/16
Normen:
BGB § 260; BGB § 1379; BGB § 1384; BGB § 1567;
Vorinstanzen:
AG Hann. Münden, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1/15

Zugewinnausgleich: Umfang der Auskunftspflicht der Ehegatten; Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen; Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsverfahren; Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des § 1379 BGB; kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen, wenn ein genauer Zeitpunkt des Getrenntlebens nicht feststellbar ist; Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsverfahren, wenn das zweite Scheidungsverfahren zur Ehescheidung geführt hat

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2016 - Aktenzeichen 1 UF 38/16

DRsp Nr. 2018/5062

Zugewinnausgleich: Umfang der Auskunftspflicht der Ehegatten; Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen; Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsverfahren; Anforderungen an die Auskunft im Rahmen des § 1379 BGB; kein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen, wenn ein genauer Zeitpunkt des Getrenntlebens nicht feststellbar ist; Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit zweier Scheidungsverfahren, wenn das zweite Scheidungsverfahren zur Ehescheidung geführt hat

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hann. Münden vom 14.12.2015 teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, wie folgt ergänzend Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens zum Stichtag 11.09.2010 zu erteilen:

a) im Hinblick auf das Konto bei der ING-DiBa (Kontonummer: pp.) die per 11.09.2010 ggfs. angefallenen Zinsen anzugeben und durch geeigneten Beleg nachzuweisen;

b) im Hinblick auf das Girokonto bei der Targo-Bank (Kontonummer: pp.) sämtliche Kontostände am Stichtag per 11.09.2010 aufzuführen und für die an diesem Tag erfolgten Abbuchungen den Verbleib des Geldes (Surrogate) darzustellen sowie durch vorhandene geeignete Belege nachzuweisen;