1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 28.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hann. Münden vom 14.12.2015 teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, wie folgt ergänzend Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens zum Stichtag 11.09.2010 zu erteilen:
a) im Hinblick auf das Konto bei der ING-DiBa (Kontonummer: pp.) die per 11.09.2010 ggfs. angefallenen Zinsen anzugeben und durch geeigneten Beleg nachzuweisen;
b) im Hinblick auf das Girokonto bei der Targo-Bank (Kontonummer: pp.) sämtliche Kontostände am Stichtag per 11.09.2010 aufzuführen und für die an diesem Tag erfolgten Abbuchungen den Verbleib des Geldes (Surrogate) darzustellen sowie durch vorhandene geeignete Belege nachzuweisen;
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