BGH - Urteil vom 02.10.1991
XII ZR 145/90
Normen:
BGB § 242, §§ 1372 ff.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 28
BGHZ 115, 261
DRsp I(120)194b
DRsp I(165)220d-e
DRsp-ROM Nr. 1993/2885
FamRZ 1992, 160
JR 1993, 60
JZ 1992, 1023
JuS 1992, 347
MDR 1992, 264
NJW 1992, 427
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der Verlobungszeit

BGH, Urteil vom 02.10.1991 - Aktenzeichen XII ZR 145/90

DRsp Nr. 1993/1039

Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der Verlobungszeit

»1. Haben Verlobte im Hinblick auf ihre spätere eheliche Lebensgemeinschaft erhebliche Sach- und Arbeitsleistungen erbracht, um auf einem Grundstück, das einem von ihnen allein gehört, ein Familienheim zu errichten, so kann dem anderen einen den Anspruch auf Zugewinnausgleich ergänzender Ausgleichsanspruch zustehen, wenn die alsdann geschlossene, im gesetzlichen Güterstand geführte Ehe scheitert.« 2. Zur Bemessung dieses Ausgleichsanspruches.« 3. Ein ergänzender Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich danach zu bemessen, was sich für den Berechtigten als mehr an Zugewinnausgleich ergeben würde, wenn im Anfangsvermögen des Verpflichteten das Hausgrundstück nur mit dem geringeren Wert angesetzt würde, den es zum Zeitpunkt der Eheschließung ohne die vorehelichen Leistungen des Ausgleichsberechtigten oder anderer Personen (z.B. Eltern), deren wirtschaftlicher Gegenwert ihm unmittelbar zuzurechnen ist, gehabt hätte.

Normenkette:

BGB § 242, §§ 1372 ff.;

Tatbestand: