OLG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2006
10 UF 146/05
Normen:
BGB § 1373 ; BGB § 1375 Abs. 1 ; BGB § 1375 Abs. 2 ; BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1378 ; BGB § 1378 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 3 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 181/97 - 15.06.2005,

Zugewinnausgleich: Zur Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 10 UF 146/05

DRsp Nr. 2007/1316

Zugewinnausgleich: Zur Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens

1. Eine Steuererstattung gehört nur dann zu den Aktiva, wenn sie am Stichtag für den Zugewinnausgleich bereits entstanden war. Steuerguthaben entstehen erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Einkünfte bezogen wurden. Daher gehören nur Rückzahlungen für abgeschlossene Jahre vor dem Stichtag zu den Aktiva.2. Werden Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung durch Kündigung dem Versorgungsausgleich nachträglich entzogen, sind diese im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu berücksichtigen.3. Die Einrichtungsgegenstände, die ein Ehegatte nach der Trennung für den eigenen Haushalt kauft, gehören zu seinem Endvermögen

Normenkette:

BGB § 1373 ; BGB § 1375 Abs. 1 ; BGB § 1375 Abs. 2 ; BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 1378 ; BGB § 1378 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 3 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1 ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien, die Eheleute waren, streiten über die Höhe des Zugewinnausgleichs.

Die 1961 geborene Antragstellerin, die russische Staatsangehörige ist, und der 1957 geborene Antragsgegner, der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, haben 1982 in L... geheiratet und sodann im Gebiet der ehemaligen DDR gelebt. Aus der Ehe ist eine 1986 geborene Tochter hervorgegangen.