OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.09.2025
2 WF 100/25
Normen:
BGB § 1643; BGB §1850; FamGKG § 59; GNotKG § 109; GNotKG § 110; KostO § 44;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 05.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 105/24

Zulässige Addition der Verfahrenswerte von Kaufvertrag und Grundschuldbestellung durch Amtsgericht; Erfordernis der familienrechtlichen Genehmigung bei Bestellung einer Grundschuld zum Abschluss des Grundstückskaufvertrag durch minderjährige Verkäuferin

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.09.2025 - Aktenzeichen 2 WF 100/25

DRsp Nr. 2026/2115

Zulässige Addition der Verfahrenswerte von Kaufvertrag und Grundschuldbestellung durch Amtsgericht; Erfordernis der familienrechtlichen Genehmigung bei Bestellung einer Grundschuld zum Abschluss des Grundstückskaufvertrag durch minderjährige Verkäuferin

Wird zusätzlich zum Abschluss des Grundstückskaufvertrag durch die minderjährige Verkäuferin eine Grundschuld zugunsten der den Kaufpreis finanzierenden Bank bestellt, sind für das familiengerichtliche Genehmigungsverfahren Verfahrenswerte von Kaufvertrag und Grundschuldbestellung zu addieren. Die gesetzlichen Ausnahmen des § 36 Abs. 2 FamGKG, die zur ausschließlichen Maßgeblichkeit des Wertes des Kaufvertrages führen würden, greifen in diesem Fall nicht ein.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 05.05.2025 (Az. 1 F 105/24) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1643; BGB §1850; FamGKG § 59; GNotKG § 109; GNotKG § 110; KostO § 44;

Gründe

I.

Die am x.x.2015 geborene Betroffene wendet sich, vertreten durch ihre Eltern, mit ihrer Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Festsetzung des Verfahrenswertes in einem auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts gerichteten Verfahren.

Die Betroffene ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in M., T. Straße, welches veräußert werden sollte.