Zulässige Anmahnung nachehelichen Unterhalts vor Rechtskraft der Scheidung
OLG Celle, Urteil vom 26.02.1991 - Aktenzeichen 18 UF 162/90
DRsp Nr. 1996/22903
Zulässige Anmahnung nachehelichen Unterhalts vor Rechtskraft der Scheidung
»1. Nachehelicher Unterhalt kann schon vor Rechtskraft der Scheidung angemahnt werden.«2. Grundsätzlich ist für den Eintritt des Verzugs (§ 284BGB) zu verlangen, daß die Mahnung des Unterhaltsberechtigten die geschuldete Leistung der Höhe nach genau bezeichnet, ohne daß es jedoch ausnahmslos einer ziffernmäßigen Angabe bedarf. Ausreichend ist vielmehr, wenn für den Unterhaltsschuldner nach dem Inhalt der Mahnung und den gesamten Umständen des Falles deutlich ist, welchen Betrag der Gläubiger fordert (BGH FamRZ 1984, 163 = NJW 1984, 868).3. In den Schutzbereich des § 1585 b Abs. 2BGB wird nicht eingegriffen, wenn man eine Mahnung als wirksam ansieht, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen des Anspruchs erfolgt, so daß nachehelicher Unterhalt auch schon vor Rechtskraft des Scheidungsurteils angemahnt werden kann, wenn nur die Rechtskraft unmittelbar bevorsteht.