OLG München - Beschluss vom 30.03.2005
33 Wx 38/05
Normen:
BGB § 1906 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 156
FamRZ 2005, 1196
MDR 2005, 873
NJW-RR 2005, 1530
OLGReport-München 2005, 394
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4667/04
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 514/04

Zulässige Fixierung des einwilligungsunfähigen Betroffenen bei notwendiger Behandlung im Rahmen genehmigter Unterbringung

OLG München, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 38/05

DRsp Nr. 2005/5082

Zulässige Fixierung des einwilligungsunfähigen Betroffenen bei notwendiger Behandlung im Rahmen genehmigter Unterbringung

»Kann bei einer zum Wohl des einwilligungsunfähigen Betroffenen genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine notwendige Behandlung nur unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen, z.B. einer jeweils kurzfristigen Fixierung, vorgenommen werden, sind diese genehmigungsbedürftig und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch genehmigungsfähig nach § 1906 Abs. 4 BGB. Der Entscheidung des BGH (FamRZ 2001, 149), wonach diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung biete, ist insoweit keine abweichende Beurteilung zu entnehmen.«

Normenkette:

BGB § 1906 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene leidet an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie mit stabilem Wahnsystem. Seit 17.12.2001 besteht für ihn eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge. Mit Beschluss vom 12.10.2004 genehmigte das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 8.11.2004; am 4.11.2004 verlängerte es die einstweilige Genehmigung bis längstens 19.12.2004. Gegen die Verlängerung legte der Betroffene am 15.11.2004 sofortige Beschwerde ein.