BAG - Urteil vom 02.12.2021
3 AZR 254/21
Normen:
Pensionsvertrag v. 15.12.1992 § 4 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. c);
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 50
ArbRB 2022, 77
BAGE 176, 319
BB 2022, 1719
BB 2022, 499
EzA BetrAVG _ 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 29
EzA-SD 2022, 6
FamRZ 2022, 519
NJW 2022, 1761
NZA 2022, 481
ZIP 2022, 392
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 871/20
ArbG München, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 14000/19

Zulässige Inhaltskontrolle einer Mindestehedauerklausel in der HinterbliebenenversorgungAbweichende Hinterbliebenenversorgung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur BeamtenversorgungZulässigkeit einer MindestehedauerklauselBegrenzung des finanziellen Risikos einer HinterbliebenenversorgungUnfall und Krankheit des Versorgungsempfängers als Ausnahmen vom Gebot der Mindestehedauer

BAG, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 254/21

DRsp Nr. 2022/2542

Zulässige Inhaltskontrolle einer Mindestehedauerklausel in der Hinterbliebenenversorgung Abweichende Hinterbliebenenversorgung im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Beamtenversorgung Zulässigkeit einer Mindestehedauerklausel Begrenzung des finanziellen Risikos einer Hinterbliebenenversorgung Unfall und Krankheit des Versorgungsempfängers als Ausnahmen vom Gebot der Mindestehedauer

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Arbeitgeber eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn die Ehe bis zum Versterben des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zwölf Monate gedauert hat und die Hinterbliebene die Möglichkeit hat, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Berechtigte aufgrund eines erst nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder einer erst später eingetretenen Krankheit gestorben ist. Orientierungssätze: 1. Wird eine vom Arbeitgeber zugesagte Witwen-/Witwerrente auf den Ehepartner beschränkt, der mit dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zwölf Monate verheiratet war, weicht diese Klausel iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von der die Hinterbliebenenversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kennzeichnenden Vertragstypik ab. Eine Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher möglich (Rn. 14).