Die getrennt lebenden Eltern streiten über das Sorgerecht für ihr am 26. 5. 1982 geborenes Kind. Das AG - FamGer. - hat zunächst im Wege vorläufiger Anordnung die elterliche Sorge auf den Vater übertragen. Auf Antrag der Mutter, die befürchtete, der Vater werde den Wohnsitz des Kindes von Berlin in die Bundesrepublik verlegen, hat das FamGer. sodann - ebenfalls im Wege vorläufiger Anordnung - dem Vater untersagt, bis zum Abschluß des Sorgerechtsverfahrens Berlin mit dem Kind zu verlassen; insoweit werde das dem Vater übertragene Sorgerecht eingeschränkt. Diesen Beschluß hat der Senat auf die Beschwerde des Vater aufgehoben.
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