KG vom 07.08.1984
17 WF 3957/84
Normen:
BGB §§ 1666, 1672 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)323b-c
FamRZ 1984, 1143

KG - 07.08.1984 (17 WF 3957/84) - DRsp Nr. 1992/7434

KG, vom 07.08.1984 - Aktenzeichen 17 WF 3957/84

DRsp Nr. 1992/7434

Zulässige Übertragung eines Teils der Personensorge - insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts - auf einen Elternteil durch vorläufige Anordnung des Familiengerichts im Rahmen eines (isolierten) Sorgerechtsverfahrens bei Getrenntleben der Eltern; (c) Abgrenzung gegenüber einer - nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB zulässigen und vom Vormundschaftsgericht zu treffenden - Einzelanordnung mit dem Ziel, einem Elternteil eine bestimmte Verhaltensweise vorzuschreiben oder zu verbieten.

Normenkette:

BGB §§ 1666, 1672 ;

Die getrennt lebenden Eltern streiten über das Sorgerecht für ihr am 26. 5. 1982 geborenes Kind. Das AG - FamGer. - hat zunächst im Wege vorläufiger Anordnung die elterliche Sorge auf den Vater übertragen. Auf Antrag der Mutter, die befürchtete, der Vater werde den Wohnsitz des Kindes von Berlin in die Bundesrepublik verlegen, hat das FamGer. sodann - ebenfalls im Wege vorläufiger Anordnung - dem Vater untersagt, bis zum Abschluß des Sorgerechtsverfahrens Berlin mit dem Kind zu verlassen; insoweit werde das dem Vater übertragene Sorgerecht eingeschränkt. Diesen Beschluß hat der Senat auf die Beschwerde des Vater aufgehoben.