OLG Nürnberg - Urteil vom 20.02.2008
7 UF 1371/07
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2 ; BGB § 1569 § 1572 § 1573 § 1578b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 690/06
AG Cham, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 589/05

Zulässige Verteidigung der Unterhaltsberechtigten gegenüber Abänderungsklage mit Einwand des Absinkens der Lebenshaltungskosten im Ländervergleich

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 7 UF 1371/07

DRsp Nr. 2008/21744

Zulässige Verteidigung der Unterhaltsberechtigten gegenüber Abänderungsklage mit Einwand des Absinkens der Lebenshaltungskosten im Ländervergleich

§ 323 Abs. 2 ZPO beschränkt allein die klagebegründenden Tatsachen auf solche, die nach dem Schluss der dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung entstanden sind, schränkt aber nicht die Möglichkeit der Rechtsverteidigung der Abänderungsbeklagten ein; die Unterhaltsberechtigte ist daher nicht gehindert, zur Verteidigung des ihr im Urteil vom 1.2.2006 zugesprochenen Unterhaltes von 936,- EUR ein Absinken in der Differenz der Lebenshaltungskosten in der Schweiz gegenüber Deutschland im Verhältnis zu den im Urteil vom 1.2.2006 berücksichtigten 30 % geltend zu machen.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2 ; BGB § 1569 § 1572 § 1573 § 1578b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 20.8.1993 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich den am 15.6.1990 geborenen Sohn ... und den 23.2.1998 geborenen Sohn ....

Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2000 ist der Kläger, der schweizer Staatsangehöriger, ist, in die Schweiz zurückgekehrt.

Die Beklagte litt nach der Trennung an Depressionen und war deshalb u.a. im Jahr 2000 vorübergehend auch in stationärer Behandlung.

Die Kinder blieben nach der Trennung zunächst bei der Beklagten.