I. Die Parteien haben am 20.8.1993 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, nämlich den am 15.6.1990 geborenen Sohn ... und den 23.2.1998 geborenen Sohn ....
Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2000 ist der Kläger, der schweizer Staatsangehöriger, ist, in die Schweiz zurückgekehrt.
Die Beklagte litt nach der Trennung an Depressionen und war deshalb u.a. im Jahr 2000 vorübergehend auch in stationärer Behandlung.
Die Kinder blieben nach der Trennung zunächst bei der Beklagten.
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