OLG München - Beschluss vom 08.08.2005
33 Wx 133/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1906 ; FGG § 27 Abs. 1 § 70m ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 64
OLGReport-München 2005, 885

Zulässige weitere Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit genehmigter Unterbringung auch bei Erledigung der Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels

OLG München, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 133/05

DRsp Nr. 2005/14479

Zulässige weitere Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit genehmigter Unterbringung auch bei Erledigung der Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels

»Eine sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Genehmigung einer Unterbringung festzustellen, ist zulässig, auch wenn sich die Hauptsache noch vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat (vgl. BayObLG Beschluss vom 18.3.2004 - 3Z BR 253/03).«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1906 ; FGG § 27 Abs. 1 § 70m ;

Sachverhalt:

Für den Betroffenen ist seit April 2003 ein Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung, Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung. Nach mehreren vorangegangenen Unterbringungen genehmigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 6.5.2005 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 17.6.2005. Der Betroffene leide an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die persönliche Anhörung des Betroffenen wurde am 9.5.2005 nachgeholt.