OLG Koblenz - Beschluss vom 18.12.2012
13 UF 948/12
Normen:
ZPO § 567; FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG St. Goar, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 324/12

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Arrestantrags in Familiensachen durch Beschluss

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 13 UF 948/12

DRsp Nr. 2013/2182

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Abweisung eines Arrestantrags in Familiensachen durch Beschluss

Gegen die Abweisung eines Arrestantrags in einer Familienstreitsache ohne mündliche Verhandlung durch beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO und nicht die befristete Beschwerde gemäß § 58 FamFG gegeben.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - St. Goar vom 16.11.2012 abgeändert.

1.

Wegen eines Freistellungsanspruchs bzw. Zahlungsanspruchs der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner aus dem von beiden Beteiligten am 10.5.2012 mit der Kreissparkasse R. geschlossenen Darlehensvertrag (Nr.) wird in Höhe von 34.000,00 EUR sowie einer Kostenpauschale von weiteren 5.000,00 EUR der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Arrestverfahrens.

3.

Die Vollziehung des Arrestes wird gehemmt, wenn seitens des Antragsgegners ein Betrag in Höhe von 40.000 EUR hinterlegt wird. Der Antragsgegner wird bei Hinterlegung dieses Betrages zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt.

4.

In Vollziehung des Arrestes werden nachfolgend aufgelistete Forderungen und Rechte des Antragsgegners gepfändet:

a. b. c. d. II. III.