OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.02.2018
7 UF 1595/17
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2018, 400
NJW-RR 2018, 1094
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 1446/17

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung eines Anspruch in einer FamilienstreitsacheWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 7 UF 1595/17

DRsp Nr. 2018/9999

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung eines Anspruch in einer Familienstreitsache Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

1. Wird zur Sicherung eines Anspruchs in einer Familienstreitsache der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Schuldners angeordnet, ist statthaftes Rechtsmittel hiergegen die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG. § 117 FamFG findet Anwendung, weil es sich bei dem Arrestverfahren ebenfalls um eine Familienstreitsache handelt. 2. Wird eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, mit welcher nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung begründet werden muss, liegt ein offenkundiger Fehler vor, welchen ein Rechtsanwalt erkennen muss. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kann in diesem Fall regelmäßig nicht bewilligt werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 29.11.2017 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;