Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. November 2012 - 142 F 21250/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.069,33 EUR festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
I. Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit März 2009 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig (121 F 24267/10 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg). Aus der Ehe ist das im Januar 2001 geborene Kind L #### hervorgegangen.
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