KG - Beschluss vom 17.01.2013
13 UF 244/12
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 142 F 21250/12

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in Familiensachen; Begriff des Arrestgrundes

KG, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 13 UF 244/12

DRsp Nr. 2013/5404

Zulässiges Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung in Familiensachen; Begriff des Arrestgrundes

Gegen die Zurückweisung des Arrestantrages ohne Anhörung des Antragsgegners ohne mündliche Verhandlung in einer Familiensache findet die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statt.Auch bei der Veräußerung des einzigen dinglichen Vermögens kommt es für die Annahme eines Arrestgrundes auf die Gesamtumstände an.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. November 2012 - 142 F 21250/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.069,33 EUR festgesetzt.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Beteiligten leben seit März 2009 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist anhängig (121 F 24267/10 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg). Aus der Ehe ist das im Januar 2001 geborene Kind L #### hervorgegangen.