KG - Beschluss vom 26.05.2008
16 UF 55/08
Normen:
FGG § 22 Abs. 1; IntFamRVG § 56; HKÜ Art. 21; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Pankow-Weißensee, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 5612/01

Zulässiges Rechtsmittel im Verfahren nach dem HKÜ

KG, Beschluss vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 16 UF 55/08

DRsp Nr. 2009/24697

Zulässiges Rechtsmittel im Verfahren nach dem HKÜ

Eine Anordnung, durch die einem Elternteil gem. Art. 21 HKÜ i.V.m. § 1684 BGB die rechtliche Kompetenz zur Regelung des Umgangs entzogen wird, ist, sofern sie auf der Grundlage des HKÜ ergeht, mit der sofortigen Beschwerde gem. § 22 Abs. 1 FGG i.V.m. § 8 Abs. 2 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz, § 56 IntFamRVG und nicht mit der befristeten Beschwerde gem. § 621e ZPO anzufechten.

Tenor

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 12. Februar 2008 zu Nummer 2 der Formel wird verworfen.

Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Mutter wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 1; IntFamRVG § 56; HKÜ Art. 21; BGB § 1684;

Gründe

A

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Art. 21 HKÜ, § 1684 BGB den Umgang des Vaters mit F geregelt und der Mutter die "rechtliche Kompetenz zur Regelung des Umgangs" nach § 1666 BGB entzogen.