BVerfG - Urteil vom 26.11.2024
1 BvL 1/24
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
MDR 2024, 1588
NJW 2025, 144
DÖV 2025, 128
FamRZ 2025, 202
NVwZ 2025, 412
Vorinstanzen:
BGH, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 459/22

Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als letztes Mittel; Grundsätziche Zulässigkeit der Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau; Schutz vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld; Unangemessenheit einer ausnahmslosen Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt

BVerfG, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 1 BvL 1/24

DRsp Nr. 2024/14664

Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als letztes Mittel; Grundsätziche Zulässigkeit der Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau; Schutz vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld; Unangemessenheit einer ausnahmslosen Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt

1. Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind an strenge Voraussetzungen gebunden und nur als letztes Mittel zulässig. 2. Die mit den fachrechtlichen Anforderungen an ärztliche Zwangsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in das Grundrecht der nicht einwilligungsfähigen Betreuten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. 3. Die Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau ist grundsätzlich zulässig.