OLG Koblenz - Beschluss vom 23.11.2012
13 UF 592/12
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 135/11

Zulässigkeit der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Begriff der wesentlichen Änderung i.S. von § 51 Abs. 2 VersAusglG

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 13 UF 592/12

DRsp Nr. 2013/2185

Zulässigkeit der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Begriff der wesentlichen Änderung i.S. von § 51 Abs. 2 VersAusglG

1. Rechtsanwendungsfehler bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung eines Ehegatten stellen für sich genommen keinen Abänderungsgrund dar.2. Die Anwendung der Regelung des § 51 Abs. 2 VersAusglG auf vor dem 01.09.2009 abgeschlossene Verfahren über den Versorgungsausgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 51 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.