OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.03.2016
15 UF 10/16
Normen:
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 11.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 408/15

Zulässigkeit der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 15 UF 10/16

DRsp Nr. 2016/13788

Zulässigkeit der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich

1. Liegen die Voraussetzungen des § 51 VersAusglG vor, so führt dies zu einer "Totalrevision", d.h. der gesamte Versorgungsausgleich wird, allerdings begrenzt auf die Anrechte, die Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren, nach den aktuellen Werten, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, nach dem seit 01.09.2009 geltenden Recht vollständig neu durchgeführt. Der danach neu vorzunehmende Ausgleich richtet sich nicht nur nach den in § 51 Abs. 1 VersAusglG ausdrücklich erwähnten Regelungen der §§ 9 - 19 VersAusglG, sondern auch nach § 31 VersAusglG. 2. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorverstorben, so führt dies in Anwendung des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG dazu, dass der andere Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ungeteilt zurück erhält. Dass die Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren zu einer Besserstellung des überlebenden Ehegatten und zu Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Mehrbelastung des Versicherers bzw. der Versichertengemeinschaft führen kann, ist hinzunehmen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 11.12.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte zu 1.