Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 30. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus der Verbindung ist der gemeinsame Sohn F..., geboren am ....5.2007, hervorgegangen. Die Trennung der Eltern erfolgte im Juni 2013. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.
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