OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2016
10 UF 62/16
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 84/15

Zulässigkeit der Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum SorgerechtÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2016 - Aktenzeichen 10 UF 62/16

DRsp Nr. 2016/17189

Zulässigkeit der Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Sorgerecht Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater allein

1. Bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein minderjähriges Kind besteht kein grundsätzlicher Vorrang des weniger oder überhaupt nicht berufstätigen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil. 2. Es spricht entscheidend für den Vater des Kindes, dass er wesentlich besser als die Mutter in der Lage ist, einen regelmäßigen Schulbesuch des Kindes sicher zu stellen.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 30. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1671;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus der Verbindung ist der gemeinsame Sohn F..., geboren am ....5.2007, hervorgegangen. Die Trennung der Eltern erfolgte im Juni 2013. Zu diesem Zeitpunkt war die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.