OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2017
4 UF 72/17
Normen:
FamFG § 225; FamFG § 226; VersAusglG § 10; SGB VI § 101 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 540/16

Zulässigkeit der Abänderung einer negativen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2017 - Aktenzeichen 4 UF 72/17

DRsp Nr. 2017/14728

Zulässigkeit der Abänderung einer negativen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht

Orientierungssätze: Hatte das Familiengericht nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht ein öffentlich-rechtliches Versorgungsausgleichsverfahren deshalb mit einer Negativentscheidung, dass derzeit kein Versorgungsausgleich stattfinde, beendet, weil der mutmaßlich ausgleichberechtigte Ehegatte an der Feststellung seiner Anrechte nicht mitwirkte, handelt es sich bei einem neuen Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht um ein Erst-, sondern ein Abänderungsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.02.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 225; FamFG § 226; VersAusglG § 10; SGB VI § 101 Abs. 3;

Gründe

I.