OLG Bamberg - Beschluss vom 04.10.2017
2 UF 143/17
Normen:
FamFG § 54; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 239; FamFG § 243; ZPO § 145 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1402/16

Zulässigkeit der Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs über eine vorläufige Unterhaltsregelung

OLG Bamberg, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 2 UF 143/17

DRsp Nr. 2018/9911

Zulässigkeit der Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs über eine vorläufige Unterhaltsregelung

Ein Antrag gem. § 239 FamFG auf Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Vergleichs über eine vorläufige Unterhaltsregelung ist unzulässig, da im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossene gerichtliche Vergleiche der Abänderung gem. § 239 FamFG nur dann unterliegen, wenn eine endgültige Unterhaltsregelung getroffen werden sollte.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Aschaffenburg vom 31.05.2017 aufgehoben.

2.

Das Verfahren betreffend den Antrag im Schriftsatz vom 28.11.2016 wird abgetrennt und dem Verfahren 3 F 250/16, Amtsgericht -Familiengericht Aschaffenburg, hinzuverbunden.

3.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

4.

Der Verfahrenswert für das Verfahren in 1. Instanz wird auf 3.422,88 Euro festgesetzt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 773,50 Euro festgesetzt

5.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 54; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 239; FamFG § 243; ZPO § 145 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 269 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 5;

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten um Getrenntlebensunterhalt.

1. 2.