OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2008
3 UF 241/06
Normen:
BGB § 1573; BGB § 1578; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Groß-Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 123/05

Zulässigkeit der Abänderung eines Unterhaltstitels zum Zwecke nachträglicher Begrenzung und Befristung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 3 UF 241/06

DRsp Nr. 2009/13702

Zulässigkeit der Abänderung eines Unterhaltstitels zum Zwecke nachträglicher Begrenzung und Befristung

Ein Unterhaltsschuldner ist in der Regel mit einer Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gem. § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die Befristung nicht im Ausgangsverfahren durchgeführt wurde.

Normenkette:

BGB § 1573; BGB § 1578; ZPO § 323;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht auf die Abänderungsklage des Klägers das Urteil des Amtsgericht - Familiengericht - Groß Gerau vom ....1999 - AZ. ...- dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 06.04.2006 verpflichtet ist, an die Beklagte statt 1020,39 DM/521,72 EUR, nur noch 390,- EUR zu zahlen.

Gegenüber den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils macht der Kläger darüber hinaus geltend, dass er außer den bislang vorgetragenen Krankheiten mittlerweile auch noch an Diabetes erkrankt ist.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab April 2006 an die Beklagte keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen, verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.