OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.06.2015
6 UF 164/14
Normen:
FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 311
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 94/13

Zulässigkeit der Abänderung eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt bei eingetretener Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 6 UF 164/14

DRsp Nr. 2016/3471

Zulässigkeit der Abänderung eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt bei eingetretener Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners

War dem Unterhaltsschuldner beim Abschluss eines Vergleichs über die Höhe des Trennungsunterhalts bewusst, dass die Erwerbsunfähigkeit drohte, und hat er in Kenntnis dieses Umstandes der Unabänderbarkeit für die Zeit des Getrenntlebens zugestimmt, so kann er sich für den Fall, dass die Erwerbsunfähigkeit tatsächlich eintritt, nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB berufen und auch nicht die Abänderung verlangen.

1. Auf die Zweitbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 19. November 2014 - 8 F 94/13 UE - teilweise abgeändert und der Abänderungsantrag insgesamt abgewiesen.

2. Die Erstbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Normenkette:

FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten für die Zeit ab Januar 2013 um die Abänderung der Trennungsunterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin.