1. Auf die Zweitbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 19. November 2014 - 8 F 94/13 UE - teilweise abgeändert und der Abänderungsantrag insgesamt abgewiesen.
2. Die Erstbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
I.
Die Beteiligten streiten für die Zeit ab Januar 2013 um die Abänderung der Trennungsunterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin.
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