OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.12.2015
2 UF 126/13
Normen:
FamFG § 66; FamFG § 145;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 414/12

Zulässigkeit der Abänderung nicht angegriffener Teile des Versorgungsausgleichs durch das Beschwerdegericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 2 UF 126/13

DRsp Nr. 2016/3026

Zulässigkeit der Abänderung nicht angegriffener Teile des Versorgungsausgleichs durch das Beschwerdegericht

Leitsatz: Nach einer zulässigen Beschränkung des Rechtsmittels ist das Beschwerdegericht bzgl. der nicht angegriffenen Teile des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht zu einer Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung befugt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 12. März 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:

Bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei dem ... (VSNR.: ...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt, es bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 66; FamFG § 145;

Gründe

I.