Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 12. März 2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:
Bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei dem ... (VSNR.: ...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt, es bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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