OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2018
8 UF 112/18
Normen:
FamFG § 4 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 904/16

Zulässigkeit der Abgabe von Beschwerdegericht zu Beschwerdegericht in einem Umgangsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 8 UF 112/18

DRsp Nr. 2019/885

Zulässigkeit der Abgabe von Beschwerdegericht zu Beschwerdegericht in einem Umgangsverfahren

Orientierungssätze: Eine Abgabe gemäß § 4 S. 1 FamFG ist auch im Beschwerdeverfahren von Beschwerdegericht zu Beschwerdegericht zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur Abgabe vorliegt und das andere Gericht sich zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat.

Tenor

Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgegeben.

Normenkette:

FamFG § 4 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren geht es um den Umgang der leiblichen Eltern mit ihrer seit dem 23. Januar 2009 bei Pflegeeltern im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Stadt1 lebenden Kindes.

Das Verfahren wurde von der Kindesmutter am 22.03.2016 angeregt, um die familiengerichtliche Billigung gemäß §156 Abs. 2 FamFG eines am 04.09.2013 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hanau zu Az. … geschlossenen Vergleichs zu erreichen.

Das Amtsgericht wies darauf hin, dass nach so langer Zeit eine familiengerichtliche Billigung ohne erneute Durchführung des Erkenntnisverfahrens zum Umgang mit dem Kind nicht möglich sei und verwies die Sache wegen Unzuständigkeit aufgrund des seit Jahren bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern an das Amtsgericht Stadt1.