OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2010
II-10 WF 121/10
Normen:
FamFG § 68 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2010, 3246
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 19/10

Zulässigkeit der Abhilfe durch das Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen II-10 WF 121/10

DRsp Nr. 2010/15083

Zulässigkeit der Abhilfe durch das Amtsgericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung

Zur Abhilfebefugnis gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei Beschwerden gegen Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Tenor

1. Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2. Eine Entscheidung über die Beschwerde wird abgelehnt. Die Sache wird dem Amtsgericht zurückgegeben, welches über die Abhilfe hinsichtlich der Beschwerde zu entscheiden hat.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.