OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2018
14 UF 32/18
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 35/12

Zulässigkeit der Abtrennung einer Güterrechtssache aus dem Scheidungsverbund

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 14 UF 32/18

DRsp Nr. 2018/13674

Zulässigkeit der Abtrennung einer Güterrechtssache aus dem Scheidungsverbund

Es stellt auch nach knapp 6-jähriger Dauer eines Scheidungsverfahrens keine unzumutbare Härte dar, wenn der Scheidungsausspruch bis zur Spruchreife der Güterrechtssache aufgeschoben wird, sofern der Antragsteller selbst, der die Mutter seines inzwischen 5-jährigen Kindes heiraten will, durch ungenügende Erteilung der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Auskünfte maßgeblich zu der bislang eingetretenen Verfahrensverzögerung beigetragen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 21. Dezember 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Beiden beteiligten Eheleuten wird aufgegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses jeweils eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.

Normenkette:

FamFG § 140 Abs. 2;

Gründe