OLG Koblenz - Beschluss vom 21.01.2015
7 WF 57/15
Normen:
FamGKG § 45 Abs 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 751
FuR 2015, 739
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 17.12.2014

Zulässigkeit der Abweichung vom Regelverfahrenswert in einer Kindschaftssache

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 7 WF 57/15

DRsp Nr. 2015/16846

Zulässigkeit der Abweichung vom Regelverfahrenswert in einer Kindschaftssache

In Abweichung vom Regelverfahrenswert in einer Kindschaftssache kann gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert insbesondere dann festgesetzt werden, wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist, so dass es hinsichtlich des Arbeitsaufwandes für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht, oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet. Keine Abweichung vom Regelverfahrenswert rechtfertigen dabei allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Durchführung von zwei Anhörungsterminen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnervertreterin gegen die Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 17.12.2014 (Ziff. II des Tenors) wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs 3;

Gründe

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Antragsgegnervertreterin ist nicht begründet.