OLG Köln - Beschluss vom 28.03.2019
10 UF 18/19
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRB 2019, 437
FamRZ 2020, 35
FuR 2020, 169
NJW 2019, 2705
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 384/18

Zulässigkeit der Abweichung von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen bei der Entscheidung über die elterliche Sorge

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 10 UF 18/19

DRsp Nr. 2019/8953

Zulässigkeit der Abweichung von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen bei der Entscheidung über die elterliche Sorge

Die Beachtlichkeit des Kindeswillens bedeutet nicht, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind "abgewälzt" werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des "wohlverstandenen Kindesinteresses", weswegen es diese Interessen auch rechtfertigen können, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (hier: ausnahmsweise Unbeachtlichkeit des Willens einer 13jährigen, der schwankend und unentschlossen geäußert und potentiell durch Parteinahme zugunsten eines Elternteils beeinflusst ist sowie sich maßgebend nicht gegen die Mitsorge, sondern gegen Umgänge des Kindesvaters richtet).

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 08.01.2019 - 10 F 384/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 € (§§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe