OLG Hamburg - Beschluss vom 14.03.2017
2 UF 160/16
Normen:
LPartG § 9 Abs. 7; BGB § 1754 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1234
FuR 2017, 676
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 273 F 70/15

Zulässigkeit der Adoption eines Kindes des eingetragenen Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 2 UF 160/16

DRsp Nr. 2017/4203

Zulässigkeit der Adoption eines Kindes des eingetragenen Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Eine Adoption durch einen Partner/eine Partnerin einer eingetragenen Lebensgemeinschaft setzt voraus, dass diese noch besteht. Anderenfalls ist nur eine Einzeladoption eines Kindes mit der Folge des Erlöschens der Elternstellung der Kindesmutter möglich (hier: nicht gewollt).

1. Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 11.11.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Annehmende hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

LPartG § 9 Abs. 7; BGB § 1754 Abs. 1;

Gründe:

I.