OLG München - Beschluss vom 20.01.2021
16 UF 1318/20
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1; BGB § 1757 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1767;
Vorinstanzen:
AG Eggenfelden, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 146/20

Zulässigkeit der Änderung des Vornamens bei einer Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung

OLG München, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 16 UF 1318/20

DRsp Nr. 2021/14395

Zulässigkeit der Änderung des Vornamens bei einer Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung

Bei der Annahme eines Volljährigen mit schwacher Wirkung kann auch der Vorname des Anzunehmenden geändert werden.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eggenfelden vom 28.09.2020, Az.: 1 F 146/20, wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Anzunehmende mit Wirkung ab 29.09.2020 anstelle des Vornamens "Iman" die Vornamen "Emma Erika" trägt.

2.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1; BGB § 1757 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 1767;

Gründe

I.

Die Anzunehmende ist libanesische Staatsangehörige. Sie wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 22.05.2020, rechtskräftig spätestens seit 26.06.2020, Az.: 8 C 27/18 -45, geschieden. Aus der Ehe der Anzunehmenden sind zwei Kinder hervorgegangen, H. A., geboren 20.03.2012, und H. A., geboren 17.02.2014. Diese haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Anzunehmenden.

Mit Antrag vom 12.03.2020 beantragten die Annehmenden sowie die Anzunehmende beim zuständigen Familiengericht auszusprechen: "W. E. und E. E. nehmen I. C. als Kind an".