OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.06.2018
2 UF 194/16
Normen:
BGB § 1600;
Fundstellen:
FamRB 2019, 145
FamRZ 2019, 541
NJW-RR 2019, 259
ZEV 2019, 238
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 555/14

Zulässigkeit der Anfechtung der Vaterschaft hinsichtlich eines im Wege des Embryonentransfers geborenen Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 2 UF 194/16

DRsp Nr. 2018/17173

Zulässigkeit der Anfechtung der Vaterschaft hinsichtlich eines im Wege des Embryonentransfers geborenen Kindes

1. Die Anfechtungssperre des § 1600 Abs. 4 BGB greift auch im Fall einer Zeugung durch Embryonentransfer ein, da die Vorschrift auf alle Methoden der Zeugung, die unter Zuhilfenahme technischer Hilfen erfolgen, anwendbar ist.2. Das gilt wegen des zentral geschützten Kindeswohls auch dann, wenn es sich um einen in Deutschland untersagten Embryonentransfer handelt.3. Zu der Frage, unter welchen Umständen die Geltungsdauer einer Einwilligung des Mannes in eine assistierte Reproduktion als zeitlich begrenzt oder unbefristet angesehen werden kann, wenn die rechtlichen Eltern des Kindes sich nach Abgabe der Einwilligungserklärung getrennt haben

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Hersfeld vom 10.3.2016 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und die Beteiligte zu 1. hälftig zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600;

Gründe

I.