OLG Köln - Beschluss vom 08.12.2016
25 UF 109/16
Normen:
KSÜ Art. 15 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 9 Abs. 1; Brüssel IIa-VO Art. 40 Abs. 1 Buchst. a; Brüssel IIa-VO Art. 41; BGB § 1684; FamFG § 68;
Fundstellen:
FamRB 2017, 299
FamRB
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 105/16

Zulässigkeit der Anordnung begleiteten Umgangs in Polen

OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen 25 UF 109/16

DRsp Nr. 2017/11071

Zulässigkeit der Anordnung begleiteten Umgangs in Polen

1. Hat das von einer Umgangsregelung betroffene Kind im Laufe des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt gewechselt und ist es nach Polen verzogen, so kann das deutsche Gericht auch die Durchführung eines begleiteten Umgangs in Polen anordnen. 2. Zur Durchführung des begleiteten Umgangs können die deutschen Verbindungsrichter im europäischen justitiellen Netz für Zivil- und Handelssachen zur Unterstützung und Vermittlung hinzu gezogen werden. 3. Den Verfahrensbeteiligten ist der Inhalt der Korrespondenz zwischen dem Gericht und den deutschen Verbindungsrichtern bekannt zu machen. Ein Anspruch auf Übermittlung vollständiger Abschriften besteht jedoch nicht.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln 20.05.2016 (312 F 105/16) wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind Q. T., geboren am xx.xx.xxxx, wird wie folgt geregelt:

II. III.