OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.09.2022
7 WF 116/22
Normen:
§ 32 FamGKG; § 176 Abs 1 GVG;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 210
NJW-RR 2022, 1726
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 977/20

Zulässigkeit der Anordnung des Tragens eines Mund-/Nasenschutzes in einer GerichtsverhandlungFestsetzung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 32 vom GKG wegen der Weigerung, einen Mund-/Nasenschutz zu tragen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 7 WF 116/22

DRsp Nr. 2023/1081

Zulässigkeit der Anordnung des Tragens eines Mund-/Nasenschutzes in einer Gerichtsverhandlung Festsetzung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 32 vom GKG wegen der Weigerung, einen Mund-/Nasenschutz zu tragen

1. Die Anordnung zum Tragen eines Mund-/Nasenschutzes nach § 176 Abs. 1 GVG im Sitzungssaal ist nicht willkürlich und für alle Beteiligten bindend.2. Zur Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 32 FamGKG bei Zuwiderhandlung und Terminsvertagung

3. Die Weigerung eines Verfahrensbeteiligten, im Sitzungssaal einen Mund-/Nasenschutz tragen, rechtfertigt die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 32 FamGKG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 10.6.2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Diese Entscheidung ist gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.

Normenkette:

§ 32 FamGKG; § 176 Abs 1 GVG;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB in Anspruch. Das Amtsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung und Fortsetzung der Beweisaufnahme auf den 10.6.2022 anberaumt, hierzu das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet und zwei Zeugen verfahrensleitend geladen.