Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 10.6.2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Diese Entscheidung ist gemäß § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB in Anspruch. Das Amtsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung und Fortsetzung der Beweisaufnahme auf den 10.6.2022 anberaumt, hierzu das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet und zwei Zeugen verfahrensleitend geladen.
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