OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.07.2018
2 UF 57/18
Normen:
BGB 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3; BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 7; FamFG § 90; FamFG § 158; FamFG § 159 Abs. 2; FamFG, § 159 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 106/18

Zulässigkeit der Anordnung einer Umgangsbelegschaft im umgangsrechtlichen BeschwerdeverfahrenPflicht des Gerichts zur Anhörung des Kindes im UmgangsverfahrenAbsehen von der Anhörung aus Gründen des Kindeswohls

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.07.2018 - Aktenzeichen 2 UF 57/18

DRsp Nr. 2018/14887

Zulässigkeit der Anordnung einer Umgangsbelegschaft im umgangsrechtlichen Beschwerdeverfahren Pflicht des Gerichts zur Anhörung des Kindes im Umgangsverfahren Absehen von der Anhörung aus Gründen des Kindeswohls

1. Weil in Umgangsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht gilt, kann auf die Beschwerde eines den uneingeschränkten Umgang unberechtigterweise verweigernden betreuenden Elternteils auch noch im Beschwerdeverfahren erstmals eine Umgangspflegschaft von Amts wegen angeordnet werden, sofern dieses zum Wohl des Kindes notwendig ist, um die Durchführung von Umgängen sicherzustellen. 2. Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahrs sind in Umgangsverfahren grundsätzlich anzuhören, weil die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung über den Umgang regelmäßig von Bedeutung sind. 3. Mit dem gesetzgeberischen Zweck der gerichtlichen Anhörung von Kindern ist es hingegen nicht vereinbar, diese auch dann gerichtlich zu erzwingen, wenn zu erwarten ist, dass der das Kind betreuende Elternteil, der mit allen, auch unzulässigen Mitteln den Umgang zu verhindern bestrebt ist, das Wohl des Kindes zusätzlich dadurch gefährdet, dass er dessen persönliche Anhörung durch das erkennende Gericht zu verhindern sucht.