BGH - Beschluss vom 21.10.2020
XII ZB 153/20
Normen:
FamFG § 288 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 385
MDR 2021, 171
NJW 2021, 2731
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 200/19
LG Darmstadt, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 697/19

Zulässigkeit der Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen hinsichtlich Erforderlichkeit der Befugnis eines Betreuers; Erneute Anhörung des Betroffenen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens

BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen XII ZB 153/20

DRsp Nr. 2021/609

Zulässigkeit der Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen hinsichtlich Erforderlichkeit der Befugnis eines Betreuers; Erneute Anhörung des Betroffenen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens

a) Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19 - FamRZ 2020, 1124).b) Auch wenn der Sachverständige den Betroffenen während der Anhörung begutachtet und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die dem Betroffenen mitgeteilt wird, ist der Betroffene nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens erneut anzuhören. Dazu ist ihm dieses rechtzeitig vor dem neuen Anhörungstermin zu überlassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 582/19 - FamRZ 2020, 1410).