SchlHOLG - Beschluss vom 30.04.2012
12 UF 29/12
Normen:
Art. 14 Abs. 1, 100 GG; § 32 VersAusgIG;
Vorinstanzen:
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 182/11

Zulässigkeit der Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

SchlHOLG, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 12 UF 29/12

DRsp Nr. 2012/19586

Zulässigkeit der Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

1. Die Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte auf die in § 32 VersAusgIG genannten Versorgungen ist mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.2. Eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung von § 32 VersAusgIG dahin, dass - jedenfalls - Anrechte aus öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungssystemen wie Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer Anpassung nach Rechtskraft unterliegen, ist ausgeschlossen. Orientierungssätze: Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG zur Verfassungswidrigkeit von § 32 VersAusglG (Beschränkung der anpassungsfähigen Anrechte auf solche aus den sog. Regelsicherungssystemen).

Tenor

Das Verfahren wird, soweit es die Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Antragstellers (Ehemannes) gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum Gegenstand hat, ausgesetzt.

Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob § 32 VersAusgIG verfassungswidrig ist.

Normenkette:

Art. 14 Abs. 1, 100 GG; § 32 VersAusgIG;

Gründe