Auf die Beschwerde der G########## ####### AG und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. August 2010 zu Ziffer 6 und Ziffer 7 geändert:
6. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G########## ####### AG findet nicht statt.
7. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der H######### Versicherungs-AG unterbleibt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen als unzulässig verworfen.
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