KG - Beschluss vom 25.03.2011
13 UF 229/10
Normen:
FamFG § 66; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1733
NJW-RR 2011, 1372
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 18842/09

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Ehegatten hinsichtlich des Versorgungsausgleichs; Prüfung der Geringfügigkeit einer Lebensversicherung; Ausschluss der Teilung geringwertiger Anrechte

KG, Beschluss vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 13 UF 229/10

DRsp Nr. 2011/9514

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Ehegatten hinsichtlich des Versorgungsausgleichs; Prüfung der Geringfügigkeit einer Lebensversicherung; Ausschluss der Teilung geringwertiger Anrechte

1. Zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich, § 66 FamFG. 2. Der fiktive Wert der Bewertungsreserve einer Lebensversicherung ist nicht zusätzlich zum korrespondierten Kapitalwert für die Prüfung einer Geringfügigkeit iS von § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG heranzuziehen. 3. Auch mehrere i.S.v. § 18 Abs. 2 VersAusglG geringwertige Anrechte auf Seiten eines Ehegatten können von der Teilung ausgeschlossen werden, wenn deren kumulierter Wert insgesamt (geringfügig) über der Bagatellgrenze liegt und weitere Gründen nicht zur Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen.

Auf die Beschwerde der G########## ####### AG und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. August 2010 zu Ziffer 6 und Ziffer 7 geändert:

6. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G########## ####### AG findet nicht statt.

7. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der H######### Versicherungs-AG unterbleibt.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen als unzulässig verworfen.